§ 61 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 61 n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit | |
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2 Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2 Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. |