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§ 1 - Festbetrags-Anpassungsverordnung (FAVO)

V. v. 01.11.2001 BGBl. I S. 2897; zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 93
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 860-5-20 Sozialgesetzbuch

§ 1



Für die in der Anlage mit den Teilen A, B und C aufgeführten Arzneimittelgruppen nach § 35a Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden aufgrund der Vorgaben des § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Festbeträge für die jeweilige Standardpackung gemäß den in der Anlage festgesetzten Geldbeträgen angepasst. Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Deutscher Mark durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. Die angepassten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung der Anlage erfasst werden.

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Zitierungen von § 1 FAVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FAVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FAVO
... Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den ... zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis. (2) Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an ...
§ 3 FAVO
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die nach § 1 angepassten und nach § 2 angeglichenen Festbeträge werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ...
Anlage FAVO (zu § 1)