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§ 10 - Mineralölausgleichs-Verordnung (MinÖlAV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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§ 10 Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)



Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.

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Zitierungen von § 10 Mineralölausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MinÖlAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MinÖlAV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet, wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein ...