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Synopse aller Änderungen des EnSiG am 27.06.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2023 durch Artikel 1 des EnSiGuGWBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung
EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall
    § 1 Sicherung der Energieversorgung; Verordnungsermächtigung
    § 2 Internationale Verpflichtungen
    § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
    § 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung
    § 3 Erlaß von Rechtsverordnungen
    § 4 Ausführung des Gesetzes
    § 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
    § 6 Verwaltungsvorschriften
    § 7 Einzelweisungen
    § 8 Mitwirkung von Vereinigungen
    § 9 Vorbereitung des Vollzugs
    § 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung
    § 11 Entschädigung; Verordnungsermächtigung
    § 11a Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen
    § 12 Härteausgleich
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Bekanntgabe und Zustellung
    § 15 Zuwiderhandlungen
    § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen
Kapitel 2 Besondere Maßnahmen
    Abschnitt 1 Treuhandverwaltung und Enteignung
       § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur
       § 17a Kapitalmaßnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 17b Übertragung von Vermögensgegenständen
       § 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
       § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
       § 20 Verfahren
       § 21 Entschädigung
       § 22 Rechtsschutz
       § 23 Verordnungsermächtigung
       § 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen
    Abschnitt 2 Preisanpassungsrechte
       § 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten
       § 25 Preisanpassungsmonitoring
       § 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung
       § 27 (aufgehoben)
       § 28 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Stabilisierungsmaßnahmen
       § 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen
    Abschnitt 4 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung
       § 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
       § 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
Kapitel 3 Schlussbestimmungen
    § 31 Besteuerung
    § 32 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17b (neu)




§ 17b Übertragung von Vermögensgegenständen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn

1. die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und

2. die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.

2 Die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 3 Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 4 § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Begünstigte der Übertragung im Sinne des Absatzes 1 können der Bund und private oder öffentliche Unternehmen sein. 2 Der übertragene Vermögensgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden. 3 Wenn die Übertragung an den Bund oder an ein unter Treuhand oder im Mehrheitseigentum des Bundes stehendes Unternehmen oder an eine Tochtergesellschaft eines derartigen Unternehmens, die letztlich unter der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Übertragung des Vermögensgegenstandes gefährden würde.

(4) 1 Für eine nach Absatz 1 durchgeführte Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. 2 § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 3 Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. 4 Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.

(5) 1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des nach Absatz 1 übertragenen Vermögensgegenstandes. 2 Dabei sind eine vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Vermögensgegenstandes oder andere Vermögensvorteile, die das Unternehmen infolge der Übertragung erlangt, mindernd zu berücksichtigen. 3 Der Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstands wird auf der Grundlage einer Bewertung des Vermögensgegenstandes ermittelt. 4 Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögensgegenstandes zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. 5 Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.

(6) 1 Die Entschädigungszahlung wird mit der Übertragung des Vermögensgegenstandes fällig. 2 Entschädigungsbeträge sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit jährlich mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(7) 1 Eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 3 hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. 3 Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 Satz 3 wirksam bleiben können.

(8) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 4 und 5 zu gewährenden Entschädigung.