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Synopse aller Änderungen der MNrVAL am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 11 des LSV-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MNrVAL.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MNrVAL a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
MNrVAL n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Vergabe der Mitgliedsnummer
§ 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer
§ 3 Inkrafttreten
Schlußformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 Bereichsnummern der landwirtschaftlichen Alterskassen
(Text neue Fassung)

Anlage 1 Bereichsnummern
Anlage 2 Prüfziffer

§ 1 Vergabe der Mitgliedsnummer


(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse vergibt an Versicherte, die bei ihr im Zeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig versichert werden, eine Mitgliedsnummer, es sei denn, von einem anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger ist bereits eine Mitgliedsnummer vergeben worden, die sich entsprechend § 2 zusammensetzt. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann die Mitgliedsnummer für andere Personen vergeben, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Ist bereits eine Mitgliedsnummer der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitgliedsnummer entsprechend § 2 zusammengesetzt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse diese zu übernehmen.

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(2) Zuständig für die Vergabe der Mitgliedsnummer ist die Alterskasse, in deren Bereich der Versicherte als Landwirt tätig oder als mitarbeitender Familienangehöriger beschäftigt ist. Die Alterskasse für den Gartenbau ist zuständig, wenn der Versicherte in einem gärtnerischen Unternehmen als Landwirt tätig oder als mitarbeitender Familienangehöriger beschäftigt ist.

(3)
Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist die Mitgliedsnummer oder sind Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitgliedsnummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine Mitgliedsnummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden, sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitgliedsnummern herzustellen ist.



(2) Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist die Mitgliedsnummer oder sind Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitgliedsnummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine Mitgliedsnummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden, sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitgliedsnummern herzustellen ist.

§ 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer


(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

1. der Bereichsnummer,

2. der Seriennummer,

3. der Prüfziffer.

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(2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer der die Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.



(2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.

(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.



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Anlage 1 Bereichsnummern der landwirtschaftlichen Alterskassen




Anlage 1 Bereichsnummern


vorherige Änderung


Landwirtschaftliche Alterskasse
| Bereichsnummer

LAK
Schleswig-Holstein und Hamburg | 01

LAK Niedersachsen-Bremen
| 03

LAK
Nordrhein-Westfalen | 07

LAK
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland | 08

LAK
Franken und Oberbayern | 12

LAK
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben | 13

LAK
Baden-Württemberg | 17

AK
für den Gartenbau | 19

LAK Mittel- und Ostdeutschland | 20

Zusatzversorgungskasse
für Arbeitnehmer
in
der Land- und Forstwirtschaft (ZLA)*) | 22

*) Für den Fall, dass die LAK die von
der ZLA vergebene Mitgliedsnummer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zu übernehmen hat.




Bereichsnummern für das Gebiet
|

-
Schleswig-Holstein und Hamburg | 01

- Niedersachsen und Bremen
| 03

-
Nordrhein-Westfalen | 07

-
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland | 08

-
Franken und Oberbayern | 12

-
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben | 13

-
Baden-Württemberg | 17

- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen | 20

Bereichsnummer
für den Bereich Gartenbau | 19

Bereichsnummer
für die Zusatzversorgungs-
kasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft (bei Vorliegen
der Voraussetzungen
des
§ 1 Absatz 1 Satz 3) | 22