§ 31 OrthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 31 OrthV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge | |
(Text alte Fassung) Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 600 Deutsche Mark gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 1.900 Deutsche Mark gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden. | (Text neue Fassung) Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 307 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 971 Euro gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden. |