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Änderung § 33 OrthV vom 21.12.2007

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§ 33 OrthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 33 OrthV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Abstellmöglichkeiten für Rollstühle


(Text alte Fassung)

Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene Rollstühle für den Straßengebrauch kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 260 Deutsche Mark gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 750 Deutsche Mark gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

(Text neue Fassung)

Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene Rollstühle für den Straßengebrauch kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 133 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 383 Euro gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.


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