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§ 2 - Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV)

neugefasst durch B. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.1977; FNA: 2032-1-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2



(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:

1.
im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,

2.
im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,

3.
im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,

4.
im polizeilichen Vollzugsdienst,

5.
im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,

6.
im Schuldienst als Lehrkraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines

1.
Dienstes in Bereitschaft,

2.
Schichtdienstes,

3.
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,

4.
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,

5.
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 BMVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021 (14.07.2021)Artikel 8 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 4 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.03.2014 (28.11.2014)Artikel 6 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
vom 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 9 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 23.07.2009 (11.11.2009)Bekanntmachung der Neufassung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
vom 04.11.2009 BGBl. I S. 3701
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BMVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Artikel 6 BBVAnpG 2014/2015 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. (34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 8 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 9. BMVergVÄndV
... die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 9 ProfBesNeuG Änderungen weiterer Vorschriften
... 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt. (2) § 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 4 BesStMV Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...