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Änderung § 4 BMVergV vom 23.07.2009

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§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 4 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen

(Text neue Fassung)

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen


A 2 bis A 4 | 10,56 Euro,

A 5 bis A 8 | 12,47 Euro,

A 9 bis A 12 | 17,12 Euro,

A 13 bis A 16 | 23,60 Euro.

vorherige Änderung


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern

1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 15,93 Euro,

2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes
an Grund- und Hauptschulen 19,74 Euro,

3.
des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 23,44 Euro,

4. des
höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 27,38 Euro,

5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen 27,38
Euro.

Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.





(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1. im
gehobenen Dienst 23,44 Euro,

2. im
höheren Dienst 27,38 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.