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Änderung § 4 BMVergV vom 01.03.2016

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§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 4 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 11,99 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 14,16 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 19,44 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 26,77 Euro.

(Text neue Fassung)


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 12,25 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 14,47 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 19,87 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 27,36 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

vorherige Änderung

1. im gehobenen Dienst 26,60 Euro,

2. im höheren Dienst 31,08 Euro.



1. im gehobenen Dienst 27,19 Euro,

2. im höheren Dienst 31,76 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.




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