Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BMVergV am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 9 des BBVAnpG 2008/2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMVergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

(Text neue Fassung)

Vergütungen für Mehrarbeit an Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen

vorherige Änderung nächste Änderung


A 2 bis A 4 | 9,96 Euro,

A 5 bis A 8 | 11,77 Euro,

A 9 bis A 12 | 16,15 Euro,

A 13 bis A 16 | 22,27 Euro.




A 2 bis A 4 | 10,27 Euro,

A 5 bis A 8 | 12,13 Euro,

A 9 bis A 12 | 16,65 Euro,

A 13 bis A 16 | 22,96 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern

vorherige Änderung

1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 15,03 Euro,

2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 18,62 Euro,

3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 22,11 Euro,

4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 25,83 Euro,

5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen 25,83 Euro.



1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 15,50 Euro,

2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 19,20 Euro,

3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 22,80 Euro,

4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 26,63 Euro,

5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen 26,63 Euro.

Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.