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§ 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

§ 2 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung



(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der Schule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 des Podologengesetzes umfasst den mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1. Sie findet an einer von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten Schule statt. Für die staatliche Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Gesetzes gilt Satz 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 2 PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PodAPrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
... Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 ist bestanden, wenn jeder der darin vorgeschriebenen Prüfungsteile ... anzugeben sind. (3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist bestanden, wenn der mündliche und praktische Teil der staatlichen ...
§ 16c PodAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 14 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ ...