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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (ApfZfVerbStDV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1990 BGBl. I S. 2326; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.11.1990; FNA: 7847-11-4-63 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.


§ 3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Wer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
Aufzeichnungen über Einzelheiten der von ihm durchgeführten Maßnahmen zu machen,

3.
alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Vergünstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständigen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.


§ 4 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.


§ 5 Verpflichteter



Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.