(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachkaufmann Einkauf und Logistik/zur Geprüften Fachkauffrau Einkauf und Logistik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin über die notwendigen Qualifikationen verfügt, um im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung des Unternehmens folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen:
- 1.
- Planen, Steuern und Disponieren in Einkaufs- und Logistikprozessen,
- 2.
- Einkaufsmarketing durchführen, Lieferantenbeziehungen gestalten, Verhandlungen führen sowie Verträge abschließen,
- 3.
- Entwickeln und Umsetzen logistischer Konzepte einschließlich strategischer Analysen der logistischen Kette im Unternehmen,
- 4.
- Mitarbeiter führen sowie Umsetzen des Team- und Projektmanagements,
- 5.
- Realisieren des Controllings und Qualitätsmanagements in Einkauf und Logistik.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik".