(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in Einkauf oder Logistik oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Einkauf oder Logistik oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in Einkauf oder Logistik
nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in §
1 Abs. 2 genannten Aufgaben in Einkauf oder Logistik haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in Einkauf oder Logistik erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.