(1) Die Prüfungsbereiche sind einzeln zu bewerten. Die Prüfungsteile "Handlungsübergreifende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die beiden Prüfungsteile.
(2) Die Note für den Prüfungsteil "Handlungsübergreifende Qualifikationen" ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsbereiche.
(3) Die Note für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist die Note des gewählten Prüfungsbereichs.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Handlungsübergreifende Qualifikationen" sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsbereich der "Handlungsübergreifenden Qualifikationen" nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Wird ein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage
2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß §
7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.