§ 16 - Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren (MarktOWMG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2260; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7847-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt kann Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie verlangen, dass ihr die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie kann zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen kann die Bundesanstalt, ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit betreten. Der Auskunftspflichtige hat die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Erzeugnissen teilnimmt oder teilgenommen hat, die einer Maßnahme oder Regelung nach diesem Gesetz oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren B. v. 26. November 2008 BGBl. I S. 2260 m.W.v. 29. November 2008

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Frühere Fassungen von § 16 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2008Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2260
aktuell vorher 29.11.2008Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 29.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MarktOWMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 MarktOWMG Ordnungswidrigkeiten (vom 29.11.2008)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Abs. 1, 2 a) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ... von Grundstücken oder Räumen nicht duldet, 2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... oder für eine Verwendung in automatisierten Dateien erhebt." 3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...


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