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Änderung § 15 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren vom 08.11.2006

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 201 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Aufzeichnungs- und Meldepflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Marktbeobachtung und Marktberichterstattung

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Marktbeobachtung und Marktberichterstattung

1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren Tätigkeit sich auf die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft*) aufgeführten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse erstreckt, für die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen Vorschriften erläßt, zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren Verwertung und Preise sowie über die Bestände dieser Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu melden,

2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und Erzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.

(3) Meldungen nach Absatz 1 sind den Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder den von den Landesregierungen bestimmten Stellen zu erstatten. Die zuständigen Stellen der Länder leiten die Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter.

(4) Die Stellen, denen die Meldungen zu erstatten sind, dürfen keine Einzelangaben bekanntgeben. Die Weiterleitung von Einzelangaben an das Bundesministerium und die Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihnen bestimmten Stellen ohne Nennung der Namen der Meldepflichtigen ist zugelassen. Die Weiterleitung von Einzelangaben an die vom Bundesministerium bestimmten Stellen setzt das Benehmen mit der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Behörde des jeweils betroffenen Landes voraus. Eine Verwendung der in den Meldungen enthaltenen Angaben für steuerliche Zwecke ist unzulässig.

vorherige Änderung

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*)

Seit
Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (BGBl. 1992 II S. 1251, 1253; 1993 II S. 1947) am 1. November 1993 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft".



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*) Seit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (BGBl. 1992 II S. 1251, 1253; 1993 II S. 1947) am 1. November 1993 'Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft'.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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