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Synopse aller Änderungen der HUrlV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 85 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HUrlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
HUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 85 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten


(Text alte Fassung)

1 Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. 2 Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. 3 Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.

(Text neue Fassung)

1 Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. 2 Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. 3 Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.