(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach §
18 Abs. 1 oder 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Erlaubnis und Erlaubnisschein können befristet werden.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt (§
20) oder die Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl eingestellt wird.
(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten ... 1 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 ...