Gasöl, das in §
3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe enthält, darf steuerfrei nach §
4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden. Betriebe, die Schiffe gewerbsmäßig mit Betriebsstoffen versorgen, dürfen mit Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts gekennzeichnetes und anderes Gasöl in Lagerbehältern miteinander mischen, wenn das Gemisch aus den Behältern ausschließlich als Schiffsbetriebsstoff steuerfrei abgegeben wird. Das Hauptzollamt kann zur Sicherung der Steuerbelange besondere Auflagen erteilen.
§ 62 MinöStV Inkrafttreten ... 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis ...