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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 48 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 48 Erlaß, Erstattung oder Vergütung bei Aufnahme in Steuerlager, Gasgewinnungsbetriebe oder Gaslager



(1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat über die einzelnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen oder an Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, die in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen werden, und die einzelnen Mengen an Mineralölen, die aus den Gemischen zurückgewonnen werden, oder an Gemischen, die im Rahmen der Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden, auf Anordnung des Hauptzollamts für jeden Kalendermonat besondere Anschreibungen zu führen. Die Eintragungen sind mit dem etwa entstandenen Schriftwechsel und mit den Versandpapieren zu belegen.

(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle oder Gemische zu beantragen, die innerhalb eines Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen oder zu begünstigten Zwecken verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

(3) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

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Zitierungen von § 48 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
... 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird; 4. die Erklärung über die ...
§ 51 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer bei Vermischungen von leichtem Heizöl mit anderem Gasöl
... Für Betriebe, die regelmäßig Mineralölsteuer entrichten, gilt § 48 sinngemäß. Andere Betriebe haben die Anmeldung für Gemische, die beim Spülen ...