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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 27 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. 2Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus

1.
dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),

2.
dem Prüfungsgebiet Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und

3.
dem Prüfungsgebiet Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie

4.
den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

auszuwählen.

(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2Die Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) 1Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem zuvor von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4§ 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 5Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 Abs. 3 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.





 

Frühere Fassungen von § 27 LAP-mtDBWVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 22 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 LAP-mtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-mtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LAP-mtDBWVV Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge (vom 05.04.2017)
... der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung ( § 27 ) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 22 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 2. In § 27 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein ...