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Änderung § 19 LAP-mtDBWVV vom 05.04.2017

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§ 19 LAP-mtDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 19 LAP-mtDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge


(1) Während der Lehrgänge sind folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer zu fertigen:

1. im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zwei Arbeiten aus den dort vermittelten Lehrinhalten und

2. im Abschlusslehrgang drei Arbeiten aus den in § 18 Abs. 2 genannten Gebieten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 2 Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 3 Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. 4 Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 5 Diese kann die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 2 Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 3 Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. 4 Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 5 Diese kann die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(3) 1 Auf dem Gebiet der Informationstechnik (§ 18 Abs. 3) ist zusätzlich ein Leistungsnachweis zu erbringen, der aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. 2 Die Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem Rangpunkt bewertet; die Rangpunkte werden zu einer Durchschnittspunktzahl zusammengefasst.

(4) 1 In allen Lehrgängen können außerdem Leistungstests in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form gefordert werden. 2 Die Leistungen werden nach § 32 bewertet. 3 Die Bewertungen werden zu einer Durchschnittspunktzahl der sonstigen Leistungen zusammengefasst.

(5) 1 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. 2 Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 27) erbracht worden, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule.

(7) 1 Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer Bewertung die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. 2 Die Bewertung enthält die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemäß Absatz 1 sowie die Durchschnittspunktzahlen des Leistungsnachweises gemäß Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemäß Absatz 4; sie schließt mit einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach, der Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen einfach gewertet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.