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Änderung § 27 LAP-mtDBWVV vom 05.04.2017

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§ 27 LAP-mtDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 27 LAP-mtDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. 2 Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus

1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),

2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und

3. dem Prüfungsgebiet Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie

4. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

auszuwählen.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) 1 Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem zuvor von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4 § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 5 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 Abs. 3 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.