Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 2 Kosten
Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushaltsausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versorgungszuschlages von 30 Prozent der Dienstbezüge der planmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes. Sie werden der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch Gebühren, besondere Erstattung oder durch andere Einnahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden Buß- und Zwangsgelder nicht berücksichtigt.
interne Verweise§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich ... den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in ...
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