Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 4 Erstattungsbetrag
Das Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungspflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlagebetrag (Erstattungsbetrag) fest; er beträgt mindestens 30 Deutsche Mark. Der Erstattungspflichtige hat den Erstattungsbetrag innerhalb der ihm vom Bundesaufsichtsamt mitgeteilten Frist zu entrichten.
interne Verweise§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich ... den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in ...
§ 3 BAAWPKostV Umlagebetrag ... genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu entrichten hat. Erstattungsbeträge (§ 4 Satz 1), die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der Umlage des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4106/a57464.htm