Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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Teil 3 - Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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Teil 3 Schlussvorschriften
§ 15 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 15 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.

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§ 16 Übergangsregelung



(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.

(2) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.

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§ 17 Inkrafttreten


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.



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