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§ 7 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme



(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.

(2) Die Deckungssumme beträgt

1.
im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,

2.
im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,

3.
im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,

4.
in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und

5.
im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro.



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Frühere Fassungen von § 7 AtDeckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2022 (27.01.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AtDeckV Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall (vom 02.01.2022)
... 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... „1 vom Hundert" durch die Angabe „1 Prozent" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ...