Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
|

§ 11 Sonstige Kernanlagen



(1) 1Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich

1.
gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf,

2.
gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

2Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.

(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 11 AtDeckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2022 (27.01.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AtDeckV Deckungssumme und Regeldeckungssumme (vom 02.01.2022)
... als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro, 4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen ... weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und 5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen ...
Anlage 3 AtDeckV (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro (vom 02.01.2022)
Anlage 4 AtDeckV (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro (vom 02.01.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes § 8b". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „Sonstige Kernanlagen § 11". c) ... b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „Sonstige Kernanlagen § 11 ". c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:  ... 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro, 4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen ... als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und 5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro." 6. ... im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten" ersetzt. 9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Sonstige Kernanlagen (1) ... ersetzt. 9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „ § 11 Sonstige Kernanlagen (1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt ... 3 bis 6 angefügt: „Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2 ) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für ... Stoffe maßgeblich. Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2 , § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der ...