Zitierungen von § 8a AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AtDeckV Deckungssumme und Regeldeckungssumme (vom 02.01.2022)
... unmittelbar bestimmt ist. (2) Die Deckungssumme beträgt 1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall ...
§ 8b AtDeckV Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes (vom 02.01.2022)
... der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1  ...
Anlage 3 AtDeckV (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro (vom 02.01.2022)
Anlage 4 AtDeckV (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro (vom 02.01.2022)
Anlage 5 AtDeckV (zu § 8a Absatz 2) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens (vom 02.01.2022)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... die folgenden Angaben eingefügt: „Beförderung von Kernmaterialien § 8a Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes § ... angefügt: „(2) Die Deckungssumme beträgt 1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall ... 5. d) Absatz 7 wird aufgehoben. 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Beförderung von Kernmaterialien  ... 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „ § 8a Beförderung von Kernmaterialien (1) Für die Beförderung von ... der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt: „Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1 , § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur ... Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich. Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1 , § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige ... der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel. Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2 ) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage ...


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