Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BBiG§92AnwV k.a.Abk.)
Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 92 ab dem 1. Oktober 2002; bestehende Ausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt werden.