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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-270 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Aufgaben, Struktur und Rechtsform,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Markt für Beförderungsleistungen;

4.
Verkehrsorganisation:

4.1
Produktionsplanung und -prozesse,

4.2
Transportmittel und Transportketten,

4.3
Qualitätsmanagement;

5.
Absatz:

5.1
Marketing,

5.2
Entwickeln und Anbieten von Leistungen,

5.3
Preise und Preiskalkulation,

5.4 Verträge und Vereinbarungen,

5.5
Bearbeiten von Kundenaufträgen,

5.6
Haftung und Schadensregulierung;

6.
kundenorientierte Kommunikation:

6.1
Kommunikation,

6.2 Verkauf und Beratung,

6.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

7.
Kaufmännische Steuerung:

7.1
Rechnungswesen,

7.2
Kosten- und Leistungsrechnung,

7.3
Controlling,

7.4
Finanzierung;

8.
Einkauf und Materialwirtschaft:

8.1
Bedarf und Einkauf,

8.2
Dispositon und Bestandsführung;

9.
Personalwirtschaft:

9.1
Personalplanung,

9.2
Personalverwaltung,

9.3
Personalentwicklung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerkKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VerkKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...