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§ 15 - Heimarbeitsgesetz (HAG k.a.Abk.)

G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 6i G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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§ 15 Anzeigepflicht



Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 15 Heimarbeitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32a HAG Sonstige Ordnungswidrigkeiten
... die Listenführung (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7, 15 ), die Unterrichtungspflicht (§ 7a), die Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8), die ...