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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2006 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2006 - AELV 2006)

V. v. 26.09.2005 BGBl. I S. 2899
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 8251-10-1-12 Landwirte

Eingangsformel



Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) der zuletzt durch Artikel 188 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1



(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2006 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)

ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a)
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1.000 dividiert,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt und

c)
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 97.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 97.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1322fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,0992fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

b)
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

c)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

d)
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)



Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.0000,7727
26.0000,7665
27.0000,7599
28.0000,7531
29.0000,7460
30.0000,7388
31.0000,7315
32.0000,7241
33.0000,7168
34.0000,7094
35.0000,7021
36.0000,6948
37.0000,6876
38.0000,6804
39.0000,6734
40.0000,6665
41.0000,6596
42.0000,6529
43.0000,6462
44.0000,6397
45.0000,6333
46.0000,6270
47.0000,6208
48.0000,6147
49.0000,6087
50.0000,6029
51.0000,5971
52.0000,5915
53.0000,5859
54.0000,5805
55.0000,5752
56.0000,5699
57.0000,5647
58.0000,5597
59.0000,5548
60.0000,5498
61.0000,5451
62.0000,5404
63.0000,5358
64.0000,5312
65.0000,5268
66.0000,5224
67.0000,5181
68.0000,5140
69.0000,5098
70.0000,5057
71.0000,5017
72.0000,4978
73.0000,4939
74.0000,4901
75.0000,4864
76.0000,4827
77.0000,4791
78.0000,4755
79.0000,4720
80.0000,4685
81.0000,4652
82.0000,4618
83.0000,4586
84.0000,4553
85.0000,4521
86.0000,4490
87.0000,4459
88.0000,4429
89.0000,4399
90.0000,4370
91.0000,4340
92.0000,4312
93.0000,4284
94.0000,4256
95.0000,4228
96.0000,4201
97.0000,4175



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)



Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.0000,3400
26.0000,3476
27.0000,3539
28.0000,3591
29.0000,3633
30.0000,3667
31.0000,3694
32.0000,3715
33.0000,3730
34.0000,3741
35.0000,3748
36.0000,3751
37.0000,3751
38.0000,3749
39.0000,3744
40.0000,3738
41.0000,3729
42.0000,3719
43.0000,3707
44.0000,3695
45.0000,3681
46.0000,3667
47.0000,3652
48.0000,3636
49.0000,3619
50.0000,3603
51.0000,3585
52.0000,3567
53.0000,3549
54.0000,3531
55.0000,3513
56.0000,3494
57.0000,3476
58.0000,3457
59.0000,3438
60.0000,3419
61.0000,3400
62.0000,3381
63.0000,3363
64.0000,3344
65.0000,3325
66.0000,3307
67.0000,3288
68.0000,3270
69.0000,3251
70.0000,3233
71.0000,3215
72.0000,3197
73.0000,3179
74.0000,3161
75.0000,3143
76.0000,3126
77.0000,3109
78.0000,3092
79.0000,3075
80.0000,3058
81.0000,3041
82.0000,3025
83.0000,3008
84.0000,2992
85.0000,2976
86.0000,2960
87.0000,2944
88.0000,2929
89.0000,2913
90.0000,2898
91.0000,2883
92.0000,2867
93.0000,2852
94.0000,2838
95.0000,2823
96.0000,2809
97.0000,2795



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)



Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
97.0000,4175
100.0000,4097
150.0000,3154
200.0000,2590
250.0000,2211
300.0000,1938
350.0000,1730
400.0000,1566
450.0000,1433
500.0000,1322



Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)



Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
97.0000,2795
100.0000,2753
150.0000,2206
200.0000,1852
250.0000,1604
300.0000,1420
350.0000,1278
400.0000,1164
450.0000,1071
500.0000,0992