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§ 6 - Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland (PassV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2003 BGBl. I S. 1730, 1971; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 210-5-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 6 Rückgabe



(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn

1.
der Pass ungültig ist,

2.
die dienstliche Aufgabe, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,

3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder

4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.

 
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