(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach §
12 des
Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach §
11 des
Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2764
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727