§ 1 - UAG-Gebührenverordnung (UAGGebV)

V. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3503; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 11.09.2002; FNA: 2129-29-5 Umweltschutz
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§ 1 Gebühren und Auslagen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Frühere Fassungen von § 1 UAGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
aktuellvor 22.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 UAGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UAGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage UAGGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 9 UmwRGuaÄndG Änderung der UAG-Gebührenverordnung
... vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die ...

Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2764
Artikel 1 UAGGebVÄndV
... Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt ... 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Amtshandlungen ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 UAGRAnpV Änderung der UAG-Gebührenverordnung
... (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Nummer 11 und 12 des ... ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis  ...


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