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Änderung § 4 UAGGebV vom 15.08.2013

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§ 4 UAGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 UAGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen


(Text neue Fassung)

§ 4 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen


(Textabschnitt unverändert)

Für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung,

2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie



1. den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,

2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie

3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

vorherige Änderung

wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.



wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.