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§ 15 - Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)

neugefasst durch B. v. 26.03.1997 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30 Wohnungsbauwesen
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§ 15 Anwendung der Abgabenordnung



(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 EigZulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EigZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EigZulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EigZulG Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
... der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend ...