(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für §
163 der
Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach §
263 des
Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.