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Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG§27VerlG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bis 7 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) der zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:


§ 1 Verlängerung der Frist nach § 27 des Investitionsvorranggesetzes



Die in § 27 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichnete Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.