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Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht" (NatSGÖDeuBuchtV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2782; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-3 Naturschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 305 S. 7), jeweils zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33).


§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet



Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Nordsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung "Östliche Deutsche Bucht". Das Gebiet ist als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer DE 1011-401 registriert.


§ 2 Schutzgegenstand



(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 313.513 Hektar und liegt in der Deutschen Bucht westlich des nordfriesischen Wattenmeeres und nördlich der Insel Helgoland. Im Norden wird es durch die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zum Königreich Dänemark begrenzt. Die Westgrenze verläuft in annähernd nordsüdlicher Richtung im Abstand von bis zu 43,2 Seemeilen vor der Küstenlinie Schleswig-Holsteins und reicht bis 7° 13' E. Die östliche und südliche Begrenzung folgt der Grenze des Küstenmeeres vor den Nordfriesischen Inseln und um Helgoland.

(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten begrenzt. Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes ist deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die westliche Grenze verläuft in einer Verbindungslinie von Punkt (1) 55° 13' 57" N/07° 12' 45" E über die Punkte (75) 54° 44' 01" N/07° 20' 10" E, (74) 54° 32' 22" N/07° 33' 39" E und (73) 54° 32' 22" N/07° 46' 47" E zum Punkt (72) 54° 23' 25" N/07° 47' 56" E. Die östliche und südliche Grenze ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:150.000 blau gekennzeichnet. Die Karte ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte nach der Anlage 2.


§ 3 Schutzzweck



(1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttaucher (Gavia arctica), Zwergmöwe (Larus minutus), Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea), und für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere für Sturmmöwe (Larus canus), Heringsmöwe (Larus fuscus), Eissturmvogel (Fulmarus glacialis), Basstölpel (Morus bassanus), Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla), Trottellumme (Uria aalge) und Tordalk (Alca torda).

(2) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 genannten Vogelarten und zur Sicherung ihrer Lebensräume ist insbesondere erforderlich die Erhaltung und Wiederherstellung

1.
des qualitativen und quantitativen Bestandes der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,

2.
der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,

3.
der für das Gebiet charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheiten mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen,

4.
unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen,

5.
der natürlichen Qualität der Lebensräume, insbesondere ihre Bewahrung vor Verschmutzungen und Beeinträchtigungen sowie der Schutz der Vogelbestände vor erheblichen Belästigungen.


§ 4 Verbote



(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten

1.
alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,

2.
die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.

(2) Verboten ist insbesondere

1.
die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,

2.
die Verklappung von Baggergut.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für

1.
den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige Seefischerei,

2.
die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens sowie

3.
Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen.


§ 5 Bestimmte Vorhaben und Maßnahmen; Pläne



(1) Vorhaben und Maßnahmen

1.
zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind,

2.
zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,

3.
zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder

4.
zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln

innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des Schutzzwecks zu überprüfen.

(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsätzen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes.


§ 6 Ausnahmen und Befreiungen



(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.

(2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder

b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.


§ 7 Pflege- und Entwicklungsplan



Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entsprechend Satz 4 bekannt gemacht.




§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Naturschutz



(1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Behörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesondere Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen Anordnungen treffen.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Geographische Koordinaten Naturschutzgebiet "Östliche Deutsche Bucht" (DE 1011-401)


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Geodätisches Bezugssystem: Europäisches Datum 1950/ED 50)

PunktLänge (E) Breite (N)
17° 12' 45,0" 55° 13' 57,0"
27° 33' 09,6" 55° 10' 03,4"
38° 02' 44,4" 55° 05' 59,4"
48° 02' 38,5" 55° 05' 35,1"
58° 02' 34,2" 55° 05' 10,6"
68° 02' 25,1" 55° 04' 56,9"
78° 01' 39,5" 55° 03' 45,1"
88° 00' 59,0" 55° 02' 55,2"
98° 00' 43,9" 55° 02' 35,8"
108° 00' 29,7" 55° 02' 16,2"
117° 59' 37,3" 55° 01' 00,1"
127° 59' 22,7" 55° 00' 37,8"
137° 59' 09,4" 55° 00' 15,4"
147° 58' 35,8" 54° 59' 15,3"
157° 58' 31,0" 54° 59' 06,5"
167° 57' 52,6" 54° 57' 54,4"
177° 57' 39,8" 54° 57' 28,7"
187° 57' 28,5" 54° 57' 02,4"
197° 57' 19,0" 54° 56' 35,9"
207° 57' 03,4" 54° 55' 47,8"
217° 56' 54,0" 54° 55' 14,5"
227° 56' 47,3" 54° 54' 41,0"
237° 56' 36,9" 54° 53' 35,0"
247° 56' 33,3" 54° 53' 06,5"
257° 56' 27,2" 54° 51' 57,1"
267° 56' 18,2" 54° 50' 28,7"
277° 56' 16,6" 54° 50' 06,3"
287° 56' 14,0" 54° 49' 12,3"
297° 56' 13,6" 54° 48' 53,1"
307° 56' 14,0" 54° 48' 33,9"
317° 56' 15,5" 54° 48' 02,1"
327° 56' 14,5" 54° 47' 47,3"
337° 56' 00,6" 54° 46' 19,2"
347° 55' 56,7" 54° 45' 45,8"
357° 55' 55,4" 54° 45' 12,3"
367° 55' 56,9" 54° 44' 38,8"
377° 56' 01,1" 54° 44' 05,3"
387° 56' 45,3" 54° 39' 37,4"
397° 56' 49,4" 54° 39' 02,7"
407° 56' 56,5" 54° 38' 28,2"
417° 57' 06,4" 54° 37' 53,9"
427° 57' 19,1" 54° 37' 19,9"
437° 57' 34,7" 54° 36' 46,3"
447° 57' 41,8" 54° 36' 32,3"
457° 57' 56,6" 54° 36' 05,2"
467° 58' 13,2" 54° 35' 38,3"
477° 58' 31,7" 54° 35' 11,9"
488° 09' 08,2" 54° 20' 45,5"
498° 09' 26,0" 54° 20' 22,3"
508° 09' 45,2" 54° 19' 59,5"
518° 09' 04,4" 54° 20' 22,5"
528° 08' 21,8" 54° 20' 44,3"
538° 07' 37,5" 54° 21' 05,0"
548° 06' 51,6" 54° 21' 24,5"
558° 06' 04,3" 54° 21' 42,7"
568° 05' 15,5" 54° 21' 59,7"
578° 04' 25,4" 54° 22' 15,3"
588° 03' 34,2" 54° 22' 29,5"
598° 02' 41,8" 54° 22' 42,3"
608° 01' 48,5" 54° 22' 53,7"
618° 00' 54,4" 54° 23' 03,6"
627° 59' 59,5" 54° 23' 12,1"
637° 59' 04,0" 54° 23' 19,0"
647° 58' 08,0" 54° 23' 24,5"
657° 57' 11,6" 54° 23' 28,5"
667° 56' 15,0" 54° 23' 30,9"
677° 52' 46,0"54° 23' 36,9"
687° 51' 47,7" 54° 23' 37,8"
697° 50' 49,5" 54° 23' 37,0"
707° 49' 51,3" 54° 23' 34,6"
717° 48' 53,5" 54° 23' 30,6"
727° 47' 56,0" 54° 23' 25,0"
737° 46' 47,0" 54° 32' 22,0"
747° 33' 39,0" 54° 32' 22,0"
757° 20' 10,0" 54° 44' 01,0"



Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zum BGBl. I 2005 Nr. 59)

(nichtamtliche Darstellung auf Basis der Koordinaten aus Anlage 1)