Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die Angaben, die sich aus den in §
1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in §
2 Abs. 3 genannten Übermengen durch die Bundesfinanzverwaltung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149