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Änderung § 11 Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 08.11.2006

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 425 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Meldepflichten


(Text alte Fassung)

Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten Übermengen durch die Bundesfinanzverwaltung.

(Text neue Fassung)

Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten Übermengen durch die Bundesfinanzverwaltung.