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§ 1 - Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern (RindFlAusfV k.a.Abk.)

§ 1



Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), das nach einem dritten Land ausgeführt werden soll, ist vom Abnehmer nach Übernahme unverzüglich der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung oder zur Abfertigung zum Erstattungs-Lagerverkehr nach § 11 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1977 (BGBl. I S. 525) zu gestellen oder anzumelden. Für die Ausfuhr des Rindfleisches ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Überwachung von Interventionswaren vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines anzugeben sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 20 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuellvor 22.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RindFlAusfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindFlAusfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... „§ 12 der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt. (22) In § 1 der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 20 BMELVAnpV Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
...  In § 1 Satz 2 der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu ...