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§ 2 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 2 Formblätter



Versicherungsunternehmen haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung,

1.
soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 2,

2.
soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen und Krankenversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 3,

3.
soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, an Stelle von Formblatt 3 das anliegende Formblatt 4,

4.
soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, an Stelle von Formblatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang hat,

anzuwenden, soweit für bestimmte Arten und Rechtsformen von Versicherungsunternehmen oder wegen ihrer Größe nachfolgend oder in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Als Rückversicherungsunternehmen gelten nur solche Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.

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Zitierungen von § 2 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von § 2 1. im Formblatt 1 die mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen, soweit ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
...  1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses a) entgegen § 2 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) entgegen § 4, § 5 Abs. 1 ...