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§ 40 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 40 Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung



Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern

a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;

b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;

2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

3.
bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.

Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.



 

Zitierungen von § 40 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...