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§ 44 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung



Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;

2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen

a)
die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;

b)
die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;

c)
die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

d)
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.

Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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Zitierungen von § 44 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...