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§ 51 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 51 Zusätzliche Erläuterungen



(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Darstellung in der Bilanz erfolgt.

(3) 1An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. 2Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. 3Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

1.
1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das gesamte selbst abgeschlossene, das gesamte in Rückdeckung übernommene und das gesamte Versicherungsgeschäft jeweils folgende Angaben zu machen:

a)
die gebuchten Bruttobeiträge;

b)
die verdienten Bruttobeiträge;

c)
die verdienten Nettobeiträge;

d)
die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle;

e)
die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb;

f)
den Rückversicherungssaldo; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den unter den vorstehenden Buchstaben d und e genannten versicherungstechnischen Aufwendungen zu verstehen;

g)
das versicherungstechnische Ergebnis für eigene Rechnung;

h)
die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen insgesamt;

davon:

 
aa)
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle;

bb)
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen;

i)
die Anzahl der mindestens einjährigen Versicherungsverträge (nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft).

2Sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen, kann die Trennung der Angaben zwischen dem selbst abgeschlossenen und dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft entfallen. 3Die Angaben gemäß Satz 1 sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in folgende Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu untergliedern:

a)
Unfall- und Krankenversicherung insgesamt;

davon:

 
aa)
Unfallversicherung;

bb)
Krankenversicherung;

b)
Haftpflichtversicherung;

c)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;

d)
sonstige Kraftfahrtversicherungen;

e)
Feuer- und Sachversicherung;

davon:

 
aa)
Feuerversicherung;

bb)
Verbundene Hausratversicherung;

cc)
Verbundene Gebäudeversicherung;

dd)
sonstige Sachversicherung;

f)
Transport- und Luftfahrt-Versicherung;

g)
Kredit- und Kautions-Versicherung;

h)
Rechtsschutzversicherung;

i)
Beistandsleistungsversicherung;

j)
sonstige Versicherungen.

4Die Untergliederung nach Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils 10 Millionen Euro nicht übersteigen; auf jeden Fall sind aber die Angaben für die drei wichtigsten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige oder Versicherungsarten zu machen. 5Die Angabe des Rückversicherungssaldos gemäß Satz 1 Buchstabe f braucht für die Feuer- und Sachversicherung nur insgesamt gemacht zu werden.

2.
Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:

a)
1die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft. 2Die Trennung der Angaben kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen. 3Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Einzelversicherungen;

bbb)
Kollektivversicherungen;

bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa)
laufenden Beiträgen;

bbb)
Einmalbeiträgen;

cc)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aaa)
ohne Gewinnbeteiligung;

bbb)
mit Gewinnbeteiligung;

ccc)
bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

4Die Untergliederungen der gebuchten Bruttobeiträge gemäß den vorstehenden Doppelbuchstaben aa bis cc können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Untergruppen jeweils 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft nicht übersteigen;

b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 1 Satz 1 Buchstabe f zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung;

c)
die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr erwirtschafteten Überschüsse.

3.
Pensions- und Sterbekassen haben anzugeben:

a)
die gebuchten Bruttobeiträge, untergliedert nach folgenden Gruppen:

aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Einzelversicherungen;

bbb)
Kollektivversicherungen;

bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa)
laufenden Beiträgen;

bbb)
Einmalbeiträgen;

cc)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Pensionsversicherungen;

bbb)
Sterbegeldversicherungen;

ccc)
Zusatzversicherungen;

Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;

b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

c)
soweit es sich um Pensionskassen handelt, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, zusätzlich:

gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aa)
ohne Gewinnbeteiligung;

bb)
mit Gewinnbeteiligung.

4.
1Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben:

a)
die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach folgenden Gruppen:

aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Einzelversicherungen;

bbb)
Gruppenversicherungen;

bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa)
laufenden Beiträgen;

bbb)
Einmalbeiträgen;

cc)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Krankheitskostenvollversicherungen;

bbb)
Krankentagegeldversicherungen;

ccc)
selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherungen;

ddd)
sonstigen selbstständigen Teilversicherungen;

eee)
Pflegepflichtversicherungen;

fff)
Beihilfeablöseversicherungen;

ggg)
Restschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen;

hhh)
Auslandsreisekrankenversicherungen;

dd)
der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthaltene Beitragszuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

c)
die Zahl der versicherten natürlichen Personen insgesamt sowie aufgeteilt auf

aa)
Krankheitskostenvollversicherungen;

bb)
Krankentagegeldversicherungen;

cc)
selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen;

dd)
sonstige selbstständige Teilversicherungen;

ee)
Pflegepflichtversicherungen;

ff)
Beihilfeablöseversicherungen;

d)
die Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Betrag nach § 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem anliegenden Muster 6.

2Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt werden. 3Mehrfachzählungen bezüglich der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich. 4Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen Personen ist jede Person, die in mindestens einer der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.

5.
1Die Erstversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach der Herkunft wie folgt zu untergliedern:

a)
aus dem Inland;

b)
aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c)
aus Drittländern.

2Die Angaben können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Herkunftsgebieten jeweils weniger als 5 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ausmachen.

6.
Rückversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge untergliedert nach dem Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft und dem Lebensversicherungsgeschäft anzugeben.

(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Versicherungsvertreter für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 2 zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 51 RechVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 7 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 RechVersV Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
... sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt, d) einer Vorschrift der §§ 51 bis 53 über zusätzliche Erläuterungen, zusätzliche Pflichtangaben oder Angaben ...
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
... 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. (4) § 51 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 7 Absatz 2 des ... 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. (6) (aufgehoben) (7) Die §§ 51 , 52 und § 59 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 29 PrüfV Beurteilung der Vermögenslage
... den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung , die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und 7. Art und ...
§ 35 PrüfV Berichterstattung
... Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. ...
§ 39 PrüfV Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
... Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu ...
§ 48 PrüfV Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
... und zu beurteilen. Die Berichterstattung nach Satz 1 hat gesondert für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu erfolgen. Hierbei ... der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweige ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und ... Methoden der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung darzustellen und zu beurteilen. Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers abgewichen, ...

Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
§ 5 SachvPrüfV Besonderer Teil des Prüfungsberichts (vom 01.08.2017)
... Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind für alle in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten die Methoden zur Ermittlung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... In den §§ 47 und 48 wird jeweils in Satz 2 die Nummer 2 gestrichen. 3. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... 6. e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Die §§ 51 , 52 und § 59 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 6 PrüfV Rückversicherung
... Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November ...
§ 8 PrüfV Vermögenslage
... Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen. (3) ...
§ 13 PrüfV Ertragslage
... ist für das versicherungstechnische Geschäft jeweils in den wesentlichen in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten ...
§ 18 PrüfV Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
... Großschäden und Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten ... Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten ... der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen darzustellen und ...

Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 5 SachvPrüfV Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
... Spätschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013)
... und jeweils in einer Summe auszuweisen. 2. Dieser Posten entspricht dem in § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe f RechVersV definierten Rückversicherungssaldo. Nr. 41: Anmerkungen zur Nachweisung 246 ...