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§ 54 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen



Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt

1.
für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie

2.
für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.

Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 54 RechVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 6 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden; 3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden. (2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform eines ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) entgegen § 4, § 5 Abs. 1 oder 2, § 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 7 oder § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 36 RechPensV Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
... §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
...  b) entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54 , § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 6 VVRG Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... 68 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 80" ersetzt. 2. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen  ... 80" ersetzt. 2. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ... 3. Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das ...